Arbeitszeiterfassung: BAG-Beschluss, Reformstand, was täglich zu erfassen ist
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Zuletzt geprüft: 27. Oktober 2026
Eine Arbeitshilfe, keine Buchhaltungs-, Steuer-, Rechts- oder arbeitsrechtliche Beratung. Gleichen Sie sie mit Ihren eigenen Richtlinien, Verträgen und Pflichten ab.
Die Pflicht, Arbeitszeit zu erfassen, steht in Deutschland nicht erst in einem neuen Gesetz. Sie folgt seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 aus dem geltenden Arbeitsschutzrecht. Eine Reform des Arbeitszeitgesetzes ist in Arbeit, aber noch nicht beschlossen. Dieser Beitrag trennt, was gilt, von dem, was geplant ist.
Was gilt: der BAG-Beschluss 1 ABR 22/21
Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden (Aktenzeichen 1 ABR 22/21): Arbeitgeber sind nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Die Pflicht gilt nicht für Arbeitnehmer, für die der Gesetzgeber nach Artikel 17 Absatz 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG abweichende Regelungen getroffen hat.
Das Gericht stützt die Pflicht ausdrücklich auf das Arbeitsschutzgesetz in unionsrechtskonformer Auslegung, nicht auf § 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz, der nur Überstunden betrifft. Zugleich hat es entschieden, dass der Betriebsrat kein erzwingbares Initiativrecht hat, ein elektronisches Erfassungssystem einzuführen, weil die Pflicht bereits gesetzlich besteht.
Quelle: BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21.
Was geplant ist: die Reform des Arbeitszeitgesetzes
Eine gesetzliche Regelung zur Form der Erfassung, etwa zur elektronischen und taggleichen Aufzeichnung, ist angekündigt. Einen beschlossenen Gesetzestext gibt es zum Stand dieses Beitrags nicht. Inhalte, Ausnahmen und Übergangsfristen eines Entwurfs können sich bis zur Verabschiedung ändern. Den aktuellen Stand veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf bmas.de, Gesetzentwürfe im parlamentarischen Verfahren finden Sie auf bundestag.de.
Wir nennen hier bewusst keine Daten und Details aus Entwürfen, die wir nicht in einer amtlichen Veröffentlichung prüfen konnten. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald ein Entwurf amtlich vorliegt.
Was täglich zu erfassen ist
Aus dem Beschluss ergibt sich als Mindestinhalt:
- Beginn der täglichen Arbeitszeit,
- Ende der täglichen Arbeitszeit,
- und damit die Dauer, einschließlich der Überstunden.
Wie Sie erfassen, ob elektronisch, per App oder auf Papier, schreibt der Beschluss nicht vor. Die Erfassung kann auch an Teammitglieder delegiert werden; die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Bei der Ausgestaltung des Systems hat ein vorhandener Betriebsrat mitzubestimmen.
Checkliste für Ihre Zeiterfassung
- Geltungsbereich klären. Für welche Teammitglieder gilt die Pflicht? Ob Ausnahmen greifen, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.
- Beginn, Ende und Dauer erfassen. Prüfen Sie, ob Ihr heutiges System alle drei Werte pro Tag festhält, nicht nur Projektstunden.
- Pausen festhalten. Ohne Pausen lassen sich Dauer und Ruhezeiten nicht nachvollziehen.
- Vertrauensarbeitszeit überprüfen. Auch bei Vertrauensarbeitszeit muss die Arbeitszeit erfasst werden.
- Mobile Arbeit einbeziehen. Homeoffice, Dienstreisen und Kundentermine gehören in dieselbe Erfassung.
- Korrekturen nachvollziehbar machen. Legen Sie fest, wer Einträge ändern darf und wie Änderungen dokumentiert werden.
- Betriebsrat einbinden. Stimmen Sie Form und Ablauf der Erfassung mit dem Betriebsrat ab, falls vorhanden.
- Aufbewahrung regeln. Klären Sie Aufbewahrungsfristen und den Zugriff auf die Daten im Einklang mit der DSGVO.
- Reform beobachten. Planen Sie eine Prüfung Ihres Systems ein, sobald der Gesetzestext beschlossen ist.
Wo Flowtly hilft
Mit der Zeiterfassung in Flowtly erfassen Teammitglieder ihre Arbeitszeit im Browser oder in der App, Führungskräfte sehen Abweichungen, und Abwesenheiten stehen im selben Kalender. Projektzeiten und Arbeitszeit bleiben verbunden, sodass dieselben Daten für Abrechnung und Nachweis dienen.
Mehr zum Modul: Arbeitszeiterfassung mit Flowtly.