Fernablesbare Zähler bis 1.1.2027: Was Eigentümer und Verwalter jetzt prüfen sollten

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Zuletzt geprüft: 27. Oktober 2026

Eine Arbeitshilfe, keine Buchhaltungs-, Steuer-, Rechts- oder arbeitsrechtliche Beratung. Gleichen Sie sie mit Ihren eigenen Richtlinien, Verträgen und Pflichten ab.

Wer Wohn- oder Gewerbeeinheiten mit zentraler Heizung oder Warmwasserversorgung betreut, hat eine feste Frist im Kalender: Zähler und Heizkostenverteiler, die sich noch nicht aus der Ferne ablesen lassen, müssen nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Dieser Beitrag fasst zusammen, was die Rechtstexte sagen, und gibt Ihnen eine Checkliste für die Bestandsaufnahme.

Was die Rechtstexte sagen

EU-Ebene. Die Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 regelt in Artikel 16 („Remote reading requirement“) zwei Dinge:

  • Neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient ist (Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1).
  • Bereits installierte Geräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 1. Januar 2027 fernablesbar gemacht oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist (Artikel 16 Absatz 2).

Die Regel stand zuvor in Artikel 9c der Richtlinie 2012/27/EU, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2018/2002, und wurde in die Neufassung übernommen. Quelle: Richtlinie (EU) 2023/1791, CELEX 32023L1791, EUR-Lex.

Deutschland. Die Heizkostenverordnung setzt das in § 5 um:

  • Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein; seit dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch fernablesbare Ausstattungen installiert werden, die zusätzlich die weiteren Anforderungen der Verordnung erfüllen (§ 5 Absatz 2). Das gilt nicht, wenn nur ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt wird.
  • Nicht fernablesbare Ausstattungen, die bis zum 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 durch Nachrüstung oder Austausch die Anforderungen erfüllen (§ 5 Absatz 3). Ausnahmen gelten, wenn dies im Einzelfall technisch nicht möglich ist oder zu einem unangemessenen Aufwand oder einer unbilligen Härte führen würde.

Fernablesbar ist eine Ausstattung nach der Verordnung, wenn sie ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Quelle: § 5 HeizkostenV, gesetze-im-internet.de.

Ob eine Ausnahme für Ihr Gebäude greift, ist eine Einzelfallfrage. Dieser Beitrag beantwortet sie nicht.

Checkliste: Bestandsaufnahme vor dem Stichtag

  1. Alle Messgeräte erfassen. Wärmezähler, Warmwasserzähler, Heizkostenverteiler, je Gebäude und je Nutzeinheit.
  2. Einbaudatum notieren. Das Datum entscheidet, ob § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 HeizkostenV einschlägig ist.
  3. Fernablesbarkeit je Gerät festhalten. Ja, nein oder unklar. „Unklar“ ist ein Arbeitsauftrag, keine Antwort.
  4. Eichfristen und Austauschtermine daneben legen. Wo ohnehin ein Austausch ansteht, lässt er sich mit der Umrüstung bündeln.
  5. Messdienstverträge prüfen. Wer rüstet nach, zu welchen Kosten, bis wann? Halten Sie die Zusagen schriftlich fest.
  6. Ausnahmen dokumentieren. Wenn Sie sich auf technische Unmöglichkeit oder unbillige Härte berufen, halten Sie fest, warum, und lassen Sie das fachlich prüfen.
  7. Ablesewerte ab dem Wechsel getrennt führen. Ein Gerätetausch mitten in der Abrechnungsperiode braucht End- und Anfangsstand.
  8. Nutzer informieren. Planen Sie Termine für den Zugang zu den Einheiten frühzeitig.

Vorlage: Zählerstand-Register

Für die Bestandsaufnahme gibt es eine kostenlose Vorlage mit einer eigenen Spalte „fernablesbar“: Zählerstand-Register. Sie führen darin je Gerät Standort, Typ, Einbaudatum und Ablesewerte.

Zähler und Ablesungen in Flowtly

Im Buchungssystem von Flowtly verwalten Sie Ihre Objekte mit ihren Zählern und Ablesungen an einem Ort, sodass die Bestandsaufnahme nicht in einer losen Tabelle endet. Die Pflicht zur Umrüstung selbst erfüllt die Software nicht: Nachrüstung oder Austausch der Geräte bleibt Sache Ihres Messdienstes.

Quellen

Allgemeine Informationen, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Lassen Sie Ihren Fall von einer qualifizierten Fachperson prüfen.