E-Rechnungspflicht 2027: Liegen Sie über 800 000 €?
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Zuletzt geprüft: 27. Oktober 2026
Eine Arbeitshilfe, keine Buchhaltungs-, Steuer-, Rechts- oder arbeitsrechtliche Beratung. Gleichen Sie sie mit Ihren eigenen Richtlinien, Verträgen und Pflichten ab.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die E-Rechnung im inländischen B2B-Geschäft. Für das Ausstellen gibt es Übergangsregeln, und die nächste Stufe beginnt am 1. Januar 2027. Ob sie Sie schon 2027 betrifft oder erst 2028, hängt an einer Zahl: Ihrem Gesamtumsatz im Vorjahr.
Was das Gesetz sagt
Die Übergangsregeln stehen in § 27 Absatz 38 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Abweichend von § 14 UStG darf eine Rechnung danach:
- bis zum 31. Dezember 2026 für Umsätze aus den Jahren 2025 und 2026 noch auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden;
- bis zum 31. Dezember 2027 für Umsätze aus dem Jahr 2027 weiter auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat;
- bis zum 31. Dezember 2027 für Umsätze aus dem Jahr 2027 per EDI-Verfahren ausgestellt werden, mit Zustimmung des Empfängers.
Daraus folgt der Kalender:
| Zeitraum | Wer darf noch anders als per E-Rechnung ausstellen? |
|---|---|
| 2025 und 2026 | alle Unternehmen (Papier oder anderes elektronisches Format, letzteres mit Zustimmung) |
| 2027 | Unternehmen mit höchstens 800 000 € Gesamtumsatz im Jahr 2026; EDI-Verfahren mit Zustimmung des Empfängers |
| ab 1. Januar 2028 | keine Übergangsregel mehr nach § 27 Absatz 38 UStG |
Quelle: § 27 Absatz 38 UStG, gesetze-im-internet.de. Weitere Auslegungsfragen beantwortet das Bundesministerium der Finanzen in seinen Schreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung auf bundesfinanzministerium.de.
Was „über 800 000 €“ bedeutet
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG des Unternehmens, das die Rechnung ausstellt, und zwar im vorangegangenen Kalenderjahr. Für 2027 zählt also Ihr Gesamtumsatz 2026. Wie Ihr Gesamtumsatz im Einzelnen zu berechnen ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Diese Seite trifft dazu keine Feststellung.
Checkliste: E-Rechnung ausstellen
Gehen Sie diese Punkte bis Ende 2026 durch:
- Gesamtumsatz 2026 ermitteln lassen. Liegt er über 800 000 €, endet die Übergangsregel für Papier und andere Formate für Sie am 31. Dezember 2026.
- Ausgangsrechnungen inventarisieren. Welche Rechnungen gehen an inländische Unternehmen, welche an Privatkunden oder ins Ausland?
- Formate festlegen. Die E-Rechnung im Sinne von § 14 UStG ist ein strukturiertes elektronisches Format nach der europäischen Norm EN 16931, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil EN 16931. Ein PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung.
- Empfängerdaten pflegen. Prüfen Sie für jeden Kunden die Anschrift, die USt-IdNr. und den gewünschten Empfangskanal.
- EDI-Fälle klären. Wenn Sie heute EDI nutzen, klären Sie mit Ihren Partnern, wie es nach 2027 weitergeht.
- Empfang prüfen. Seit 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Testen Sie, ob strukturierte Rechnungen Ihrer Lieferanten bei Ihnen ankommen und lesbar sind.
- Abläufe dokumentieren. Legen Sie fest, wer Rechnungen erstellt, freigibt und versendet, und wo sie aufbewahrt werden.
Wo Flowtly hilft
Flowtly erstellt Rechnungen aus Projekten, Zeiten und Verträgen, damit die Daten für die E-Rechnung bereits sauber vorliegen. Beim Versand gilt: EU Peppol heute, XRechnung/ZUGFeRD geplant. Flowtly ist kein Buchhaltungssystem; Buchungen und die Umsatzsteuer-Voranmeldung bleiben in Ihrer Buchhaltung.
Mehr zum Modul: E-Rechnung mit Flowtly.
Kurz gesagt
- E-Rechnungen empfangen: seit 1. Januar 2025.
- Ausstellen mit Übergangsregel: bis 31. Dezember 2026 für alle.
- 2027: Übergangsregel nur noch bei höchstens 800 000 € Gesamtumsatz im Vorjahr oder für EDI mit Zustimmung.
- Ab 1. Januar 2028: keine Übergangsregel nach § 27 Absatz 38 UStG mehr.
Allgemeine Informationen, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Lassen Sie Ihren Fall von einer qualifizierten Fachperson prüfen.